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1. Rentenarten und Rentenanspruch

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a) Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 1 SGB VI).

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Übersicht:


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b) Auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Versicherten und ihre Hinterbliebenen einen Anspruch, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 34 Abs. 1 SGB VI).

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c) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 19 S. 1 SGB IV, § 115 Abs. 1 SGB VI nur auf Antrag erbracht. Grundsätzlich beginnt die Altersrente mit dem Ersten des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Das setzt aber voraus, dass die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; wird der Antrag später gestellt, beginnt die Leistung mit dem Beginn des Monats der Antragstellung (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Die tatsächliche Auszahlung erfolgt am Ende des Monats der Fälligkeit, die ebenfalls am Ende des Monats eintritt (§ 118 Abs. 1 SGB VI). Das gilt allerdings nur für Neurenten (für Renten mit Beginn vor dem 1. April 2004 gilt § 272a SGB VI).

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d) Vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gilt eine Hinzuverdienstgrenze. Nur wenn die in § 34 Abs. 2 SGB VI normierte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten ist, besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente; wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht Anspruch auf eine Teilrente (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Wer nach der Regelaltersgrenze weiter arbeitet, kann neben seinem Arbeitsentgelt die (durch die Beitragszahlung erworbene) volle Rente beziehen.

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