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3. Befreiung von der Versicherungspflicht
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Die Voraussetzungen, unter denen die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist, regelt § 6 SGB VI. Befreien lassen können sich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI diejenigen Personengruppen, bei denen eine anderweitige ausreichende Absicherung in der Regel gegeben ist, bei denen diese aber gleichwohl nicht ohne weiteres unterstellt wird. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personengruppen, die auf Grund landesgesetzlicher Regelung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. So sind etwa Rechtsanwälte oder Ärzte in Versorgungswerken versichert. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (ausgenommen sind bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister). Gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI werden Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV oder §§ 8a, 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV (in der Variante der Entgeltgeringfügigkeit, Rn 138) ausüben, auf Antrag befreit (Rn 142).