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5. Versicherung auf Grund Versorgungsausgleichs und Rentensplitting

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a) Das Bürgerliche Recht geht davon aus, dass Versorgungsanwartschaften, die Ehepartner erwerben, von beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen erwirtschaftet worden sind. Im Fall der Ehescheidung findet daher nach Maßgabe des § 1587 BGB iVm dem Versorgungsausgleichsgesetz ein Versorgungsausgleich statt[54]. Der Ehepartner, dessen Anwartschaften die des anderen übersteigen, hat dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrags abzugeben. Die rentenversicherungsrechtliche Seite dieses Versorgungsausgleichs regeln § 8 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB VI und §§ 52, 76, 101 Abs. 3, 120f–120h, 187, 281a SGB VI. Auch Personen, für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, sind danach versichert.

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b) Versichert ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an auch, für wen auf Grund eines Rentensplittings unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind (siehe auch §§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr 2, 52, 76c, 120a–120e SGB VI)[55]. Ehegatten bzw Lebenspartner können durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe bzw Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (§ 120a Abs. 1, § 120d, § 120e SGB VI). Das Rentensplitting ist nur möglich, wenn die Ehe bzw Lebenspartnerschaft entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind (§ 120a Abs. 2, § 120d SGB VI).

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