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4. Nachversicherung

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Bestimmte Personen, die (mit Rücksicht auf eine anderweitige Anwartschaft auf eine Versorgung) nach dem Rentenversicherungsrecht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren und die ohne Anspruch auf Versorgung oder ohne eine Anwartschaft auf Versorgung aus ihrer rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind oder die ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, werden nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI nachversichert. Zu diesen Personen gehören insbesondere Beamte und Richter, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Durch die Nachversicherung werden diese Personen so gestellt, als wären sie für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen[53].

Beispiel:

Der in einem Bundesministerium in Bonn beschäftigte Beamte B, Ende dreißig, scheidet aus dem öffentlichen Dienst aus, weil er nicht mit dem Ministerium nach Berlin umziehen möchte, und nimmt eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen auf. B erhält nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Ausscheidens keine lebenslängliche Versorgung. Durch die Nachversicherung entsteht ein Versicherungsverhältnis, die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI).

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Die Nachversicherung erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat. Sie erfolgt nach näherer Maßgabe der §§ 181–186a SGB VI durch Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung. Angehörige von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zB eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte, oder Nachzuversichernde, die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden Pflichtmitglied einer solchen Versorgungseinrichtung werden, können gemäß § 186 SGB VI verlangen, dass der ehemalige Arbeitgeber die Nachversicherungsbeiträge statt zur gesetzlichen Rentenversicherung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt.

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