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6. Freiwillige Versicherung
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a) Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung regelt § 7 SGB VI. Der freiwilligen Versicherung kommt in der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Bedeutung zu. Denn grundsätzlich kann jeder Deutsche (auch mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland[56]) und jeder Ausländer (mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig beitreten. Diese mit dem Rentenreformgesetz 1972 eingeführte Möglichkeit hat die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Volksversicherung gemacht.
Das Versicherungsverhältnis kommt mit dem Zugang der Beitrittserklärung der beitrittsberechtigten Person bei dem Rentenversicherungsträger zu Stande. Nach dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze können freiwillig Beiträge nur noch gezahlt werden, wenn der Versicherte noch keine Altersrente oder nur eine Teilrente bezieht (§ 7 Abs. 2 SGB VI).
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b) Freiwillig Versicherte können die Höhe ihrer Beiträge in bestimmten Grenzen frei wählen (§§ 161 Abs. 2, 167, 197 Abs. 2 SGB VI). Die freiwillige Versicherung hat nicht dieselben Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung oder die Pflichtversicherung auf Antrag, sie berechtigt nicht zum Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl § 43 Abs. 1 S. 1 Nr 2 SGB VI; Ausnahme: § 241 Abs. 2 SGB VI).
Ende 2017 waren in der gesamten Bundesrepublik Deutschland 222 427 Personen freiwillig versichert[57]. Die meisten von ihnen zahlten lediglich den Mindestbeitrag.
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 11 Rentenversicherung › III. Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen)