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4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) und die Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI). Durch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das Invaliditätsrisiko vor dem Erreichen der Altersgrenze abgedeckt.

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a) Die Rente wegen Erwerbsminderung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI aF) und Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI aF) getreten. Das Gesetz unterscheidet nunmehr die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der erreichte berufliche Status spielt anders als nach altem Recht keine Rolle mehr, die Differenzierung erfolgt nach dem verbliebenen Vermögen, erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung knüpft daran an, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Versicherte außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI, siehe ferner § 43 Abs. 2 S. 3 Nr 1 und 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei einer unter diesen Voraussetzungen verbliebenen Leistungsfähigkeit von weniger als sechs Stunden ist im Hinblick auf die Abgrenzung von teilweiser und voller Erwerbsminderung die jeweilige Arbeitsmarktlage dagegen zu berücksichtigen[65]. § 224 SGB VI sieht vor diesem Hintergrund Ausgleichszahlungen der Bundesagentur für Arbeit vor. Mit der Neuregelung der Renten wegen Erwerbsminderung ist die Berufsunfähigkeitsrente nicht entfallen; § 240 SGB VI enthält eine für bei Inkrafttreten über 40-Jährige (vor dem 2. Januar 1961 Geborene) relevante Übergangsregelung.

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b) Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit knüpft nach der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI wie § 43 SGB VI aF daran an, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gegenüber derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Es kommt also auf einen bestimmten Kreis von Tätigkeiten an. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie des Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Zudem dürfen Versicherte auf ihnen an sich zumutbare Berufe nur verwiesen werden, wenn dafür Arbeitsplätze vorhanden sind. Über die Berufsunfähigkeit entscheidet danach der Umfang des Restleistungsvermögens. Für den Umfang des Restleistungsvermögens kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[66] nur auf Ausbildung, Fähigkeiten und körperliche oder geistige Kräfte des Versicherten an und nicht auf die Arbeitsmarktsituation (sog. abstrakte Betrachtungsweise).

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c) Die Rente wegen Erwerbsminderung setzt neben der teilweisen (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) oder vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI) wegen Krankheit oder Behinderung voraus, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr 2 und Abs. 2 S. 1 Nr 2 SGB VI). Anders als bei der Wartezeiterfüllung müssen die Zeiten bei dieser besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung in zeitlicher Nähe zum Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt worden sein. Zudem muss, als weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung, vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren) erfüllt worden sein.

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d) In ihrer Höhe entspricht die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Altersrente (Rentenartfaktor 1,0 gemäß § 67 Nr 3 SGB VI). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die davon ausgeht, dass der Versicherte noch einen Teil seines Lebensunterhalts verdienen kann, liegt niedriger (Rentenartfaktor 0,5 gemäß § 67 Nr 2 SGB VI). Beide Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzen voraus, dass der Versicherte noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, sodass er Altersrente beziehen könnte. Erreichen Versicherte die Regelaltersgrenze, wird die Rente gemäß §§ 43 Abs. 1, 2, 115 Abs. 3 S. 1 SGB VI in eine Rente wegen Alters umgewandelt.

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e) Die Renten wegen Erwerbsminderung werden nach Maßgabe von § 102 Abs. 2 SGB VI auf Zeit oder unbefristet gewährt.

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f) Besteht nebeneinander Anspruch auf Leistungen aus der Renten- und der Unfallversicherung, gehen die Leistungen aus der Unfallversicherung den Rentenleistungen nach Maßgabe von § 93 SGB VI vor.

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g) Nach Maßgabe der §§ 41 ff SGB XII können sich auch für im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI voll Erwerbsgeminderte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Ansprüche auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung ergeben.

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