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4. Weitere Haftungsfreistellungen

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Gemäß § 106 Abs. 1 SGB VII gelten die §§ 104 und 105 SGB VII für die dort genannten Personenkreise entsprechend. Besonders praxisrelevant ist die Haftungsfreistellung für die in § 2 Abs. 1 Nr 8 SGB VII genannten Personengruppen der Kinder, Schüler und Studierenden (untereinander, gegenüber den Betriebsangehörigen des „Unternehmens“, also etwa der Schüler gegenüber den Lehrern[100], aber auch der Schüler gegenüber vorübergehend in die schulische Organisation eingegliederten Personen[101], und für die Ersatzpflicht der Betriebsangehörigen gegenüber den Versicherten, zB der Lehrer oder Hausmeister gegenüber den Schülern). Entsprechendes gilt gemäß § 106 Abs. 2 SGB VII im Bereich der Pflegeversicherung für die Ersatzpflicht der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, für die Ersatzpflicht der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen und für die Ersatzpflicht einer Pflegeperson gegenüber einer anderen Pflegeperson, wenn sie denselben Pflegebedürftigen im Rahmen des SGB XI pflegen. Dabei nimmt allerdings die in § 106 Abs. 2 Nr 2 SGB VII angeordnete Haftungsfreistellung der Pflegepersonen den durch sie geschädigten Pflegebedürftigen den Schadensersatzanspruch, obwohl Pflegebedürftige, nicht gesetzlich unfallversichert, keine Versicherungsleistungen erhalten; diese Vorschrift ist verfassungswidrig[102].

In Bezug auf diese Tatbestände bedarf es der Auslegung des Begriffs der „betrieblichen Tätigkeit“ in Anpassung an die besondere tatsächliche Situation, etwa die Schulsituation[103].

Betriebsangehörige können nach Maßgabe von § 106 Abs. 4 SGB VII auch gegenüber Unternehmensbesuchern freigestellt sein.

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