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2. Unfallversicherungsrechtliche Prävention und staatlicher Arbeitsschutz

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a) Die unfallversicherungsrechtliche Prävention steht neben dem arbeitsrechtlichen Arbeitsschutzrecht. Das Arbeitsrecht enthält Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz auf allen seinen Ebenen, im Arbeitsvertragsrecht (siehe § 618 BGB), im Kollektiven Arbeitsrecht (siehe §§ 80 Abs. 1 Nr 1, 81, 87 Abs. 1 Nr 7, 89, 90, 91 BetrVG) und vor allem im Arbeitsschutzrecht.

Besonders wichtig ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das den technischen Arbeitsschutz im Grundsatz regelt. Weitere wichtige Arbeitsschutzgesetze enthalten das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie regeln den produktbezogenen Gefahrenschutz im Vorfeld des betrieblichen Geschehens. Zu nennen sind schließlich das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das den Arbeitgeber im Interesse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die den Arbeitgeber zur Einrichtung notwendiger und geeigneter Arbeitsstätten zwingt.

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b) Was das Verhältnis von staatlichem arbeitsrechtlichem Arbeitsschutz und sozialrechtlicher Prävention durch die Unfallversicherungsträger angeht, gilt: Das staatliche Arbeitsschutzrecht als Teil des Arbeitsrechts und der sozialrechtliche Arbeitsschutz durch die Unfallversicherungsträger stehen nebeneinander. Den traditionellen Dualismus von staatlichem und autonomem Arbeitsschutz hat auch das ArbSchG nicht angetastet. Vielmehr ist der bisher auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bezogene Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger durch das SGB VII (siehe § 14 Abs. 1 SGB VII) auf die Verhütung auch von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgedehnt worden. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger können die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren oder über sie hinausgreifende Anforderungen aufstellen. Bei der Überwachung der Unternehmen haben die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden gemäß § 20 SGB VII, § 21 Abs. 3 ArbSchG zusammenzuwirken.

3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung§ 10 Unfallversicherung › IV. Die Leistungen im Versicherungsfall

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