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b) Versicherung kraft Satzung

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Die Versicherungspflicht kann gemäß § 3 SGB VII auch durch Satzung begründet werden. Die Versicherungsträger können die Versicherung auf folgende Personenkreise erstrecken: Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten[15]; Personen, die im Ausland für eine staatliche deutsche Einrichtung tätig sind sowie ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.

Sozialrecht

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