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3. Freiwillige Versicherung
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Das Unfallversicherungsrecht kennt auch die freiwillige Versicherung. Auf schriftlichen Antrag können sich versichern: Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner, soweit nicht die einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 Nr 1 SGB VII gegeben sind; Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind; gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen und Personen, die ehrenamtlich in den Verbänden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder in Parteien tätig sind. Die freiwillige Unfallversicherung gemäß § 6 SGB VII beruht auf einer individuellen Entscheidung. Ihre inhaltliche Ausgestaltung entspricht im Prinzip der Ausgestaltung der Pflichtversicherung. Der Antrag auf Versicherung ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, durch sie kommt das Versicherungsverhältnis ohne weiteres (also ohne Annahmeerklärung des Versicherungsträgers) zustande[17].
3. Teil Sozialversicherung und Arbeitsförderung › § 10 Unfallversicherung › III. Die Leistungen der Prävention