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1. Rechtsgrundlagen
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Im Zusammenhang mit dem sozialen Recht auf Zugang zur Sozialversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB I) hat, wer in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte die in § 4 Abs. 2 SGB I vorgezeichneten Rechte. Die Einweisungsvorschrift des § 23 SGB I zählt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte auf und benennt die Träger der Rentenversicherung. Die Einzelheiten des Rentenversicherungsrechts regelt das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI.
Das mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992)[1] eingeführte SGB VI hat das in der RVO enthaltene Buch über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst, und im SGB VI ist seitdem auch die zuvor im Reichsknappschaftsgesetz (RKnG) geregelte Rentenversicherung der im Bergbau Beschäftigten (knappschaftliche Rentenversicherung) enthalten. Neben dem SGB VI stehen das 1995 in Kraft getretene Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)[2] und das 1983 in Kraft getretene Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz). Im Zusammenhang mit der Einordnung in das Sozialgesetzbuch ist das Rentenversicherungsrecht nicht nur in systematischer und begrifflicher Hinsicht überarbeitet worden, es ist auch in der Sache verändert worden; die Eingliederung in das Sozialgesetzbuch war wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht lediglich ein Kodifikations-, sondern zugleich ein Reformvorhaben.
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Das Rentenversicherungsrecht ist nach seiner Eingliederung in das SGB mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Strukturreform erfolgte im Jahr 2001 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz)[3] und den damit zusammenhängenden, im Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) geregelten Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung („Riester-Rente“)[4]. Grundsätzliche Bedeutung hat auch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007[5], durch das die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben wird.