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5. Regress der Sozialversicherungsträger
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Gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII können die Sozialversicherungsträger für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs Regress nehmen, wenn die gemäß §§ 104–107 SGB VII von der Haftung Freigestellten den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben[104]. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII gibt den Sozialversicherungsträgern einen originären Rückgriffsanspruch. Dieser ist, weil privatrechtlicher Natur, vor den Zivilgerichten einzuklagen.
Das Verschulden braucht sich nach neuem Recht nur noch auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen, es muss nicht darüber hinaus auch die Schadensfolgen umfassen, wie es der BGH zu Recht zu § 640 RVO vertreten hatte[105].
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§ 110 Abs. 1a S. 1 SGB VII gibt den Unfallversicherungsträgern einen Regressanspruch gegen Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen. Die Vorschrift ist missglückt und wirft eine Vielzahl von Fragen auf[106].