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c) Der Arbeitsgeräteunfall als Arbeitsunfall
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aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr 5 SGB VII ist versicherte Tätigkeit das Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines auch vom Versicherten gestellten Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren vom Unternehmer veranlasste Erstbeschaffung. Arbeitsgerät im Sinn dieser Vorschrift sind dabei nicht nur Gerätschaften, die schon ihrer Zweckbestimmung nach als typisches Arbeitsgerät in Betracht kommen – wie zB Werkzeug –, sondern jeder Gegenstand, der als Mittel zur Erledigung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich genutzt wird[62].
Beispiele:
Blindenführhund[63], Geschäftsunterlagen[64], Arbeitshose des Kfz-Monteurs[65] oder Stallkleidung des Landwirts[66]; auch Fahrzeuge können Arbeitsgerät sein, dass ein Versicherter seinen PKW auch für Geschäftsfahrten einsetzt und dafür ein Kilometergeld bekommt, genügt jedoch nicht, der Gegenstand muss seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich zur Erledigung der versicherten Tätigkeit gebraucht werden[67].
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bb) Der Versicherungsfall des § 8 Abs. 2 Nr 5 SGB VII hat auch für die unechte Unfallversicherung der Schüler und Studierenden praktische Bedeutung. Kauft etwa ein Schüler einen Malkasten oder ein Student Schreibmaterial oder ein notwendiges Lehrbuch, ist die Erstbeschaffung ebenso wie die Erneuerung versichert[68].