Читать книгу Sozialrecht - Raimund Waltermann - Страница 45
IV. Die Entwicklung seit 1945
Оглавление67
1. Die Thematik des Sozialrechts ist nach dem Zweiten Weltkrieg erheblich erweitert worden, ferner wurden in bereits entwickelten Bereichen der anspruchsberechtigte Personenkreis ausgedehnt und die Leistungen verbessert. Die Einzelheiten der Entwicklung nach 1945 sind jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Sozialleistungen dargestellt, hier sollen nur die wesentlichsten Stationen auf dem Weg zu unserem heutigen Sozialrecht genannt sein: Der Krieg mit seinen Folgen gab Anlass für zahlreiche Sozialgesetze, durch die Kriegsopfer in das Wirtschaftsleben integriert und Vertriebene und bestimmte Verfolgte entschädigt werden sollten. Zu nennen ist insbesondere das Bundesversorgungsgesetz (BVG) von 1950[18]. Über die Kriegsopferentschädigung hinaus wurde ein Entschädigungsrecht (bei Impfschäden seit 1961 nach dem BSeuchG, heute nach dem IfSG, für Opfer von Gewalttaten seit 1976 nach dem OEG) aufgebaut; entschädigungsrechtliche Sozialleistungen wurden dabei, nicht zuletzt auch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz, zum Teil in das Unfallversicherungsrecht eingegliedert und nach dessen Modell geregelt (Rn 278). 1961 wurde mit dem BSHG aus dem Fürsorgerecht das Sozialhilferecht mit einem Rechtsanspruch auf die Sozialhilfe. Seit dem Ende der Sechzigerjahre entwickelte sich das Recht der sozialen Förderung (Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung, Kindergeld). Die klassischen Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung) wurden kontinuierlich fortentwickelt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung als neue Säule der Sozialversicherung eingeführt. Als besonders markantes gesetzgeberisches Vorhaben ist auch hier die Schaffung des Sozialgesetzbuchs zur Sprache zu bringen.
68
2. Die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten erfolgte in zwei Schritten, durch die mit dem Ersten Staatsvertrag[19] zum 1. Juli 1990 eingeführte „Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, und durch den Einigungsvertrag[20], mit dem die Wiedervereinigung mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 vollzogen wurde. Sozialrechtlich enthielt der Erste Staatsvertrag eine Angleichung des ostdeutschen Sozialrechts an das westdeutsche, mit dem Einigungsvertrag trat das Sozialrecht Westdeutschlands in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft (vgl Art. 1, 8 EVertr). Für nach dem Recht der DDR erworbene Rentenanwartschaften enthält das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) die maßgeblichen Bestimmungen.