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1. Finale und kausale Leistungen
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Sozialleistungen können kausal oder final strukturiert sein. Ohnehin nicht exakt verifizierbar, ist diese Zuweisung aber von geringerem (praktischen) Erkenntniswert. Knüpft die Sozialleistung an eine Bedarfsursache an, folgt sie dem Kausalprinzip. Die Leistung wird durch die Entstehung und die Ursache des Bedarfs ausgelöst. Dem Kausalprinzip folgt vor allem die gesetzliche Unfallversicherung, deren Leistungen einen Bedarf abdecken, der auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten als Versicherungsfälle (§ 7 SGB VII) zurückgeht. Auch die soziale Entschädigung besonderer für die Allgemeinheit erbrachter oder von ihr verursachter Opfer (zB Kriegsopferversorgung, Opferentschädigung) folgt dem Kausalprinzip. Rein final geprägte Sozialleistungen stellen demgegenüber auf die Bedarfssituation als solche ab. Es wird zwar häufig nach der Art des Bedarfs unterschieden, auf die Ursache seiner Entstehung kommt es jedoch nicht an. Dem Finalprinzip folgen etwa Kranken- und Pflegeversicherung, die Ausbildungsförderung, das Wohngeldrecht, das Sozialhilferecht oder die meisten Tatbestände des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe.