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I. Begriffe
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Wenn man im Sozialrecht von „internationalem Sozialrecht“ spricht, versteht man darunter nicht selten die Gesamtheit der Rechtsregeln, die internationale Sachverhalte betreffen[1]. Aus dem Privatrecht ist uns indessen eine andere Begrifflichkeit vertraut. Internationales Privatrecht (IPR) ist nach der im deutschen Privatrecht üblichen Terminologie die Gesamtheit der Rechtssätze, welche Sachverhalte mit internationalem Einschlag dadurch regeln, dass sie auf eine Rechtsordnung verweisen (Verweisungs- oder Kollisionsrecht). Das Internationale Privatrecht regelt also den Sachverhalt mit Auslandsberührung nicht unmittelbar, sondern es regelt den Anknüpfungspunkt. Es antwortet mithin auf die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, oder auf die allgemeiner gestellte Frage, welches Recht anwendbar ist. Überträgt man diese Terminologie auf das Sozialrecht, ist Internationales Sozialrecht nur das sozialrechtliche Kollisionsrecht[2]. Internationales Sozialrecht in dem anderen, unspezifischen Sinn ist zum einen das Zwischenstaatliche Sozialrecht, das durch (zwei- oder mehrseitige) internationale Abkommen oder durch überstaatliche Organisationen (UN, ILO) gesetzt wird, zum anderen das Überstaatliche (supranationale) Sozialrecht der Europäischen Union. Natürlich können Gegenstand des Zwischenstaatlichen und des Überstaatlichen Sozialrechts auch Kollisionsregeln (Internationales Sozialrecht) sein.
2. Teil Bedeutung, System und internationale Dimension des Sozialrechts › § 6 Zwischenstaatliches, Europäisches und Internationales Sozialrecht › II. Zwischenstaatliches Sozialrecht