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II. Ökonomische Grundlagen des Sozialrechts

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1. Mit dem Begriff Sozialbudget erfasst man nicht nur diejenigen Leistungen, die auf Grund sozialrechtlicher Gesetze erbracht werden. Erfasst sind auch die der sozialen Sicherung dienenden beamtenrechtlichen Leistungen, die (steuerlich geförderten) Ausgaben der Arbeitgeber (einschließlich der öffentlichen Arbeitgeber) für Zwecke der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer (zB Entgeltfortzahlung, betriebliche Altersversorgung), die Ausgaben im Rahmen von Versorgungswerken von Selbstständigen (zB Versorgungswerke der Rechtsanwälte), sozialpolitisch motivierte Steuererleichterungen (zB Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer) oder Subventionen (zB Förderung im sozialen Wohnungsbau). Die im Sozialbudget ausgewiesenen Ausgaben enthalten somit sämtliche Ausgaben für Zwecke der sozialen Sicherung. Im Jahr 2000 belief sich das Sozialbudget auf umgerechnet etwa 609 Milliarden Euro, für 2009 wurden 754 Milliarden Euro ermittelt und für 2018 rechnet man mit einem Sozialbudget von etwa 996 Milliarden Euro[2]. Die sozialrechtlich veranlassten Aufwendungen der öffentlichen Hände (des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Sozialversicherungsträger) machen den mit Abstand größten Teil des Sozialbudgets aus. Dem Finanzierungsmodell nach hat die auf Versicherung beruhende Vorsorge den mit Abstand größten Anteil.

2. Teilt man die öffentlichen Sozialleistungen nach Institutionen auf, liegt das Schwergewicht mit Abstand bei der Sozialversicherung, wie die nachfolgende Übersicht zeigt[3]:

Institutionen Ausgaben 2016 (in Mrd. Euro) Ausgaben 2017 (in Mrd. Euro) – vorläufig – Ausgaben 2018 (in Mrd. Euro) – geschätzt –
Rentenversicherung 293,3 304,1 313,1
Krankenversicherung 220,6 228,3 237,4
Pflegeversicherung 29,6 37,4 39,8
Unfallversicherung 13,3 13,6 13,9
Arbeitslosenversicherung 26,7 26,7 26,4
Sondersysteme (Versorgungswerke, private Kranken- und Pflegeversicherung) 34,0 35,2 35,7
Leistungssysteme des öffentlichen Dienstes (Pensionen, Familienzuschläge, Beihilfen) 74,4 77,5 80,8
Leistungssysteme der Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung, Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung) 91,2 93,7 97,1
Entschädigungssysteme 2,6 2,5 2,4
Förder- und Fürsorgesysteme 180,1 184,3 188,4
davon:
– Kinder- und Jugendhilfe 40,2 43,5 46,5
– Erziehungsgeld/Elterngeld 6,7 6,8 7,3
– Grundsicherung für Arbeitsuchende 42,7 45,0 44,0
– Familienleistungsausgleich und Kindergeld 44,2 45,3 46,2

2. Teil Bedeutung, System und internationale Dimension des Sozialrechts§ 4 Sozialrecht und Sozialpolitik › III. Sozialpolitik

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