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I. Binnenstruktur des Sozialrechts
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Die sozialrechtliche Lehre ist bestrebt, das Sozialrecht inhaltlich zu strukturieren. Durch Einteilung des Sozialrechts in bestimmte Kategorien und Zuordnung der verschiedenen Bereiche des Sozialrechts zu diesen Kategorien soll eine Binnenstruktur erkennbar gemacht werden, deren Aufhellung Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen Sozialrechtsbereiche und deren Prinzipien deutlicher hervortreten lässt. Die rechtswissenschaftlichen Ansätze, eine Binnenstruktur des Sozialrechts erkennbar zu machen, wollen nicht etwas geschlossen Vorhandenes zu Tage fördern, es geht ihnen auch nicht um eine vollständige oder abschließende Definition. Auch lassen sich bei der Rechtsanwendung keine unmittelbaren Folgerungen daran knüpfen. Das Bemühen um eine Systematisierung des Stoffs soll vielmehr seine Erfassung erleichtern. Neulinge des Sozialrechts können daran bei erstem Hinsehen ihre Zweifel haben, denn es gibt mehrere unterschiedliche Einteilungslehren, von denen keine zwingend ist und zwei gebräuchlich geblieben sind, also im Sprachgebrauch des sozialrechtlichen Schrifttums nebeneinander anzutreffen sind. Gleichwohl ist gerade für die erste Annäherung an das Sozialrecht der Nutzen der Systematisierungsbemühungen größer als die anfängliche Verwirrung. Geht man den unterschiedlichen Einteilungsmodellen nach, ist man, nachdem Begriff und Aufgabe, Geschichte und Einordnung des Sozialrechts in die Rechtsordnung dargestellt sind, dem Sozialrecht ein weiteres Stück näher gekommen.