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II. Zwischenstaatliches Sozialrecht
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Zwischenstaatliches Sozialrecht wird zum einen durch internationale Verträge (oft bilaterale Sozialversicherungsabkommen[3]) gestaltet, zum anderen durch überstaatliche Organisationen (wie UN, ILO, Europarat). So erteilt die ILO Gesetzgebungsaufträge durch Übereinkommen oder Empfehlungen (zB ILO – Übereinkommen Nr 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952[4]). Sozialrechtliche Bedeutung haben ferner die internationalen Prinzipienerklärungen etwa der UN (namentlich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) oder der ILO (namentlich die Präambel der ILO-Verfassung), sozialrechtliche Prinzipienerklärungen enthält auch die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (siehe Art. 12–16 ESC). Zwischenstaatliches Sozialrecht muss gemäß Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich umgesetzt werden.
2. Teil Bedeutung, System und internationale Dimension des Sozialrechts › § 6 Zwischenstaatliches, Europäisches und Internationales Sozialrecht › III. Das überstaatliche Europäische Sozialrecht