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Verbrechen von Deutschen an Deutschen

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Was war das Ziel dieser groß angelegten Verschwörung? In Jacksons Sicht in erster Linie der Eroberungskrieg, auch wenn es ihm nicht notwendig schien, dessen Ziele genauer zu definieren, da ja der Angriffskrieg unabhängig davon schon ein Verbrechen war.92 Das Konstrukt der Verschwörung erlaubte ihm aber auch, Verbrechen der Nazis vor dem Krieg, einschließlich der Verbrechen gegen die deutsche Bevölkerung selbst, in die Anklage einzubeziehen:

„Wohl lassen sich geographisch und zeitlich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenfassen und unterscheiden: einmal innerhalb Deutschlands vor und im Kriege, und zum anderen in den besetzten Gebieten während des Krieges. In den Plänen der Nazis aber waren sie nicht voneinander getrennt. Sie gehören zu dem einheitlichen und fortlaufend betriebenen Plan, Völker und Einrichtungen auszurotten, von denen einmal der Sturz ihrer „neuen Weltordnung“ ausgehen könnte. Wir betrachten daher in unseren Darlegungen diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Ausdruck eines einheitlichen Planes der Nazis…“93

In London hatte er Ende Juli hinter verschlossenen Türen in dieser Frage sehr viel härter argumentiert und erklärt, dass „die Art, wie Deutschland seine Bewohner behandelt, oder wie irgendein anderes Land seine Einwohner behandelt,“ die USA so wenig anginge wie es umgekehrt keinem andern Land zustehe, sich in die inneren Probleme der USA einzumischen. Auch die Judenvernichtung werde erst zu einer Angelegenheit von internationaler Bedeutung, wenn sie als Teil der Planung für einen illegalen Krieg zu betrachten sei. Andernfalls, so Jackson, „denke ich, haben wir keine Grundlage, uns mit diesen Verbrechen (“atrocities”) zu beschäftigen.94 In der gleichen Sitzung ließ Jackson auch ein Motiv erkennen, das ihn zu dieser restriktiven Haltung bewog: „In unserm eigenen Land gibt es gelegentlich einige bedauerliche Umstände, wo Minderheiten unfair behandelt werden.“95 Anschließend betonte er ausdrücklich, dass selbst die Konzentrationslager nur deswegen Gegenstand internationalen Rechts sein könnten, weil sie der Vorbereitung oder Durchführung des illegalen Kriegs dienten.

Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46

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