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2.1.1 Historisch-genetischer und juristischer Stadtbegriff

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Funktion Stadtgründung

Aus historisch-genetischer Sicht sind Städte Siedlungen, die in der Regel durch einen bewussten Gründungsakt eines Grund- oder Landesherren oder Kolonisators für Zwecke der Machtsicherung und Herrschaftsausübung, der Verwaltung, der Jurisdiktion, des Handels, als Verkehrsknotenpunkt, als geistiger und/oder geistlicher Mittelpunkt eines Territoriums, als Militärstützpunkt u. Ä. gegründet wurden. Insbesondere die Städte in Europa und im europäisch besiedelten bzw. kolonisierten Bereich (z. B. Nord- und Südamerika, große Teile Afrikas) wurden in der Regel für einzelne oder mehrere dieser Zwecke bewusst gegründet oder wuchsen im Laufe ihrer Entwicklung in diese Funktionen hinein. Besiegelung einer Stadtgründung oder des Abschlusses der Entwicklung einer ländlichen Siedlung (z. B. eines Marktortes) zur Stadt war die Verleihung des Stadttitels bzw. Stadtrechts, mit dem das Marktrecht, spezielle Bürgerrechte, Befugnisse der Selbstverwaltung oder ähnliche Privilegien verbunden waren.

Der Stadttitel heute

In Deutschland kann der Stadttitel auch heute noch größeren Siedlungen mit städtischem Charakter auf Antrag vom Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes verliehen werden, doch gewährt dieser reine Ehrentitel der betreffenden politischen Gemeinde keine besonderen Rechte mehr. Seit der entsprechenden Änderung der deutschen Gemeindeordnung im Jahr 1935 bestehen juristisch gesehen zwischen Städten und sonstigen Gemeinden in Deutschland keine Unterschiede mehr; das „Stadtrecht“ ist inhaltsleer geworden. Da es einerseits größere stadtähnliche Gemeinden ohne Stadttitel (z. B. der Fremdenverkehrsort Garmisch-Partenkirchen mit mehr als 26.000 Einwohnern), andererseits historische Städte gibt, die durch Bedeutungsverluste im Laufe der Geschichte (z. B. Verlegung eines Verwaltungssitzes, Verlust von Handels- und Verkehrsfunktionen, starker Einwohnerverlust durch Wegfall der wirtschaftlichen Grundlage) ihren städtischen Charakter verloren haben (sog. „Minderstädte“, „Zwergstädte“ oder „Titularstädte“), ist heute eine Stadtdefinition auf der Basis des juristischen Stadttitels oder der historischen Entwicklung für die Geographie unbrauchbar. Rechtliche Unterschiede in Form differenzierter Aufgaben, Funktionen und Verwaltungsbefugnisse bestehen in der Bundesrepublik Deutschland nur zwischen kreisfreien Städten (Stadtkreisen), kreisangehörigen Gemeinden und den in einigen Bundesländern institutionalisierten und als solche bezeichneten „Großen Kreisstädten“ (kreisangehörige Städte mit Teilbefugnissen im Verwaltungsbereich von kreisfreien Städten). In anderen europäischen und insbesondere außereuropäischen Staaten besitzt der Stadttitel dagegen zum Teil auch heute noch administrative Bedeutung.

Stadtgeographie

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