Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 100
a) Zuständigkeit
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Hat die Staatsanwaltschaft Strafsachen gegen mehrere Beschuldigte gem. §§ 2, 3 StPO, § 103 Abs. 1 JGG verbunden, die bei zumindest einem Beschuldigten Straftaten zum Gegenstand haben, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen, ist das Verfahren grundsätzlich bzgl. aller Beschuldigten zum Jugendgericht anzuklagen und dort zu verhandeln (§ 103 Abs. 2 S. 1 JGG). Dies gilt auch dann, wenn der die Zuständigkeit des Jugendgerichts begründende Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen haben soll.[40]
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Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen nach § 120 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG besteht (§ 102 JGG) bzw. in denen nach § 74c GVG die Wirtschaftsstrafkammer oder nach § 74a GVG die sog. Staatsschutzkammer des Landgerichts[41] zuständig ist (§ 103 Abs. 2 S. 2 JGG).[42] In diesen Fällen findet die Hauptverhandlung ausnahmsweise vor Erwachsenengerichten statt.
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Macht das Jugendgericht nicht vor oder zugleich mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Möglichkeit der Verfahrenstrennung Gebrauch,[43] verbleibt es bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts. Kommt es nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu einer Verfahrenstrennung, verbleibt es deshalb bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts selbst dann, wenn es in dem abgetrennten Verfahren ausschließlich um Straftaten bereits Erwachsener geht (§ 47a JGG).