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a) Rügevoraussetzungen

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Es ist bei einem Verfahren, das sich (u.a. nach Verbindung gem. §§ 2, 3 StPO, § 103 Abs. 1 JGG) gegen mehrere Beschuldigte richtet, vor oder spätestens bei der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht zu einer Verfahrenstrennung mit der Folge gekommen, dass das abgetrennte Verfahren nur noch Straftaten gegen Angeschuldigte zum Gegenstand hatte, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen.

Kommt es in diesem Fall nicht zu einer Abgabe des Verfahrens gem. § 103 Abs. 3 JGG, §§ 209, 209a Nr. 2 StPO an ein allgemeines Strafgericht, und findet die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht statt, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gegeben.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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