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II. Anforderungen an den Vortrag bei Erhebung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 269 StPO, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (ggf. i.V.m. der Verletzung der §§ 270 oder 225a StPO): Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO

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1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist.[27]

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2. Grundsätzlich sind alle Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass die Annahme der sachlichen Zuständigkeit auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar ist.

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Dazu gehört u.a. die Mitteilung

der Anklage,
des Eröffnungsbeschlusses,
aller Vermerke und Verfügungen des Vorsitzenden sowie der sonstigen Korrespondenz des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Zuständigkeit und Eröffnung,
ggf. der Erörterungen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft über eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO oder die Erledigung im Strafbefehlsverfahren,
im Falle einer Verweisungs- (§ 270 StPO) oder Übernahmeentscheidung diese Tatsache und deren Zeitpunkt sowie das damit im Zusammenhang stehende Geschehen.[28]

Alle Schriftstücke sind in vollem Wortlaut mitzuteilen. Wird nicht (zusätzlich) die allgemeine Sachrüge erhoben, ist das Gericht anzugeben, das das Urteil gesprochen hat.

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 7 Erwachsenen-/Jugendgericht

Verteidigung im Revisionsverfahren

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