Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 92
b) Bindungswirkung
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Im Übrigen entfaltet ein Verweisungsbeschluss nur dann Bindungswirkung i.S.d. § 270 Abs. 3 StPO, wenn das Gericht der niederen Ordnung ihn nach Beginn der Hauptverhandlung getroffen hat (§ 270 Abs. 1 StPO). Fehlt es an einem Übernahmebeschluss i.S.d. § 225a Abs. 1 S. 2 StPO durch das erkennende höhere Gericht, ist das Urteil auf die Sachrüge hin wegen der mangelnden sachlichen Zuständigkeit aufzuheben.[26]