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2. Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Unzuständigkeit gem. § 338 Nr. 4 StPO

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Es sind (in Ergänzung zur zu erhebenden allgemeinen Sachrüge) mitzuteilen,

die Anklageschrift und
der Eröffnungsbeschluss im Wortlaut,
welche der dem Angeklagten oder einem Mitangeklagten nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vorgeworfenen Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen;
es ist ggf. darzulegen, dass es im Falle der Eröffnung des Verfahrens durch das Jugendgericht zu einer anschließenden Trennung des Verfahrens und Abgabe der abgetrennten Sache gegen den Erwachsenen an ein Gericht für allgemeine Strafsachen gekommen ist. Es ist vorzutragen, dass weder die Voraussetzungen des § 102 JGG noch die tatsächlichen Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S. 2 JGG vorlagen;[48]
es muss ferner vorgetragen werden, dass das erkennende Gericht ausschließlich als allgemeines Strafgericht zuständig war und auch die zur Entscheidung berufenen Richter nicht zusätzlich der Abteilung bzw. dem Spruchkörper des zuständigen Jugendgerichts angehörten. Dazu sind der Geschäftsverteilungsplan bzw. die aktuellen Änderungsbeschlüsse vollständig mitzuteilen, um auszuschließen, dass das erkennende Gericht bzw. die ihm angehörenden Richter eine Zuständigkeit als Jugendgericht hatten bzw. die Besetzung des zuständigen Jugendgerichts bildeten. Für den Fall einer Verfahrenstrennung sind für den Mitangeklagten, der Straftaten im Erwachsenenalter begangen haben soll, der Zeitpunkt der Verfahrenstrennung, der Wortlaut des betreffenden Beschlusses und Inhalt und Zeitpunkt der früheren Eröffnungsentscheidung des Jugendgerichts mitzuteilen.

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 8 Erwachsenen-/Jugendgericht

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