Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 107
b) Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Unzuständigkeit gem. § 338 Nr. 4 StPO
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Es ist mitzuteilen
• | die Anklageschrift vollständig im Wortlaut, |
• | dass es nach Anklageerhebung, aber vor oder spätestens anlässlich der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu einer Verfahrenstrennung durch das Gericht gekommen ist und dem/den davon betroffenen Angeklagten ausschließlich solche Straftaten zum Vorwurf gemacht wurden, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen (Trennungs- und Eröffnungsbeschluss sind vollständig mitzuteilen), |
• | dass die Verhandlung vor einem Jugendgericht stattfand; |
• | um auszuschließen, dass die betreffende Abteilung oder Strafkammer auch eine Zuständigkeit als allgemeines Strafgericht hatte, sind der vollständige Jahresgeschäftsverteilungsplan und etwaige Änderungsbeschlüsse bis zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung vollständig mitzuteilen. Ebenfalls muss bzgl. der zur Aburteilung berufenen Richter durch entspr. Vortrag ausgeschlossen werden, dass diese auch bei einer Verhandlung vor dem allgemeinen Strafgericht die zuständigen Richter gewesen wären. |