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a) Mängel des Verweisungsbeschlusses
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Ist das Gericht höherer Ordnung aufgrund eines Verweisungsbeschlusses i.S.d. § 270 StPO mit der Sache befasst worden, können Mängel des Verweisungsbeschlusses die Revision – wenn kein Fall einer objektiv willkürlichen Übernahmeentscheidung gegeben ist (Rn. 172) – insofern begründen, als ein von der zugelassenen Anklage abweichender Anklagesatz fehlt oder lückenhaft ist und dies in der neuen Hauptverhandlung nicht durch Ergänzung oder Klarstellung korrigiert wird. Darin kann ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 StPO liegen.[24] Auch wenn es das verweisende Gericht unterlassen hat, dem Angeklagten gem. § 270 Abs. 4 StPO eine Frist zur Beantragung weiterer Beweiserhebungen zu setzen, kann dies nur nach entspr. Beanstandung in der neuen Hauptverhandlung und abgelehnter Aussetzung gerügt werden.[25]