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b) Rügevoraussetzungen

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Hat die Hauptverhandlung vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen stattgefunden, obwohl dafür das Jugendgericht zuständig war, begründet dies die Revision (§ 338 Nr. 4 StPO).

Dies kann nicht nur derjenige Angeklagte geltend machen, der Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen haben soll,[44] sondern auch der Angeklagte, für dessen Straftaten ohne die Verbindung das aburteilende Erwachsenengericht zuständig war.[45]

Der Beschwerdeführer muss die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO erheben.[46] Nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tatrichter einen Unzuständigkeitseinwand erhoben hat, weil § 6a StPO keine Anwendung findet.[47]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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