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2. Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Unzuständigkeit gem. § 338 Nr. 4 StPO
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Es sind (in Ergänzung zur Erhebung der allgemeinen Sachrüge) mitzuteilen,
• | die Anklage (zum Erwachsenengericht), |
• | der Eröffnungsbeschluss, |
• | dass der vom Erwachsenengericht verurteilte Angeklagte zur Tatzeit noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender war und die Voraussetzungen des § 102 JGG bzw. bei Heranwachsenden §§ 112, 102 JGG nicht vorlagen; |
• | es muss ferner vorgetragen werden, dass das erkennende Gericht ausschließlich als allgemeines Strafgericht zuständig war und auch die zur Entscheidung berufenen Richter nicht zusätzlich der Abteilung bzw. dem Spruchkörper des zuständigen Jugendgerichts angehörten. Dazu sind der Geschäftsverteilungsplan bzw. die aktuellen Änderungsbeschlüsse mitzuteilen, um auszuschließen, dass weder das erkennende Gericht noch die ihm angehörenden Richter eine Zuständigkeit als Jugendgericht hatten bzw. die Besetzung des zuständigen Jugendgerichts bildeten. Im Falle einer Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO bzw. einer Verfahrenstrennung ist dies sowie der ursprüngliche Vorwurf mitzuteilen. Ggf. ist der Eröffnungsbeschluss des Jugendgerichts, der Zeitpunkt seines Erlasses sowie der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung/-trennung bzw. der Übernahme der Sache durch das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht mitzuteilen. Wird die Rüge auf die Missbräuchlichkeit einer Verfahrensbeschränkung bzw. -trennung gestützt, müssen die Tatsachen dargelegt werden, die den betreffenden Missbrauch ergeben. |