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b) Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO)
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Es ist darzulegen,
• | dass die Verhandlung vor dem Jugendgericht und nicht dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht stattgefunden hat, |
• | dass einem der mehreren Angeklagten ausschließlich Straftaten vorgeworfen wurden, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen, |
• | dass bzgl. (zumindest einer) dieser Straftaten die Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer gem. §§ 74c bzw. 74a GVG vorgelegen haben.[50] |
Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen) › Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 9 Örtliche Zuständigkeit