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b) Anforderungen an den Vortrag der Rüge der Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO)

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Es ist darzulegen,

dass die Verhandlung vor dem Jugendgericht und nicht dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht stattgefunden hat,
dass einem der mehreren Angeklagten ausschließlich Straftaten vorgeworfen wurden, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sein sollen,
dass bzgl. (zumindest einer) dieser Straftaten die Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer gem. §§ 74c bzw. 74a GVG vorgelegen haben.[50]

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 2 Gerichtliche Zuständigkeit/Zuständigkeit des Spruchkörpers › Rüge 9 Örtliche Zuständigkeit

Verteidigung im Revisionsverfahren

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