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a) Rügevoraussetzungen

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Die Zuordnung der zu verhandelnden Sachen zu den einzelnen Spruchkörpern/Abteilungen des Gerichts muss im Geschäftsverteilungsplan geregelt sein:

Die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Abänderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium (§ 21e GVG), und nicht etwa durch den Präsidenten, unterliegt der nicht auf die Prüfung möglicher objektiver Willkür beschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts.[95] Davon sind Fehler bei der Wahl des Präsidiums (§ 21b Abs. 6 S. 3 GVG) ausgenommen. Ist ansonsten der Geschäftsverteilungsplan von einem gesetzwidrig zusammengesetzten Präsidium oder nicht mit dem gesetzlichen Stimmverhältnis beschlossen, ist das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht ordnungsgemäß besetzt.[96]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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