Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 132
I. Rechtsgrundlagen
Оглавление235
Nach §§ 74 Abs. 2, 74a und 74c GVG muss die Verhandlung in Strafsachen, die in den Zuständigkeitskatalog dieser Vorschriften fallen, vor dem Schwurgericht, der Staatsschutzkammer bzw. der Wirtschaftsstrafkammer als besonderem Spruchkörper durchgeführt werden.
236
Bei Wirtschaftsstrafsachen, die erstinstanzlich vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – verhandelt wurden, gilt dies auch für das Berufungsverfahren,[127] und zwar auch dann, wenn es den Verfahrensgegenstand abweichend vom Eröffnungsbeschluss nicht als Wirtschaftsstrafsache gewertet hat.[128] Das gilt dann nicht, wenn eine Ausnahme nach § 74c Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 6 GVG zutrifft. Hat das Schöffengericht die Katalogtat nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden, ist die allgemeine kleine Strafkammer zuständig.[129] Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts-Strafrichters Berufung eingelegt, verbleibt es demgegenüber auch bei Wirtschaftsstrafsachen bei der Zuständigkeit der allgemeinen Kleinen Strafkammer (§ 74c Abs. 1 GVG).[130]
237
Der Angeklagte muss den Einwand der Unzuständigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht haben (§ 6a S. 3 StPO). Letztmöglicher Zeitpunkt ist die nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 StPO erfolgende Erklärung des Angeklagten, ob er sich zur Sache äußern wolle oder nicht.[131]
Der Einwand kann ohne nähere Begründung die Unzuständigkeit einer allgemeinen oder einer nach § 74e GVG nachrangigen besonderen Strafkammer geltend machen.[132] Ist das Verfahren bei einer besonderen Strafkammer anhängig, ohne dass die ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen vorliegen, kann auch dies zum Gegenstand eines Einwands nach § 6a StPO gemacht werden. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach §§ 338 Nr. 4, 6a StPO, §§ 74 Abs. 2, 74a und 74c GVG setzt nicht voraus, dass das Tatgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat.[133]
Hat der Angeklagte berechtigterweise die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer beanstandet, verweist diese die Sache an den zuständigen besonderen Spruchkörper; im umgekehrten Fall wird die Sache an die allgemeine Strafkammer verwiesen.
238
Wird der Einwand zurückgewiesen oder nicht beschieden, kann der Angeklagte die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 4 StPO erheben.[134] Im Falle des § 74c GVG sind die normativen Zuständigkeitsmerkmale einschließlich des Erfordernisses der besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht revisibel,[135] für § 74a GVG gilt dies entspr. für die Beurteilung des Zuständigkeitsmerkmals der besonderen Bedeutung (§ 74a Abs. 2 GVG).