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II. Anforderungen an den Vortrag der Verfahrensrüge der Verhandlung vor dem unzuständigen Gericht (§ 338 Nr. 4 StPO)
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Es ist mitzuteilen,
• | dass der Angeklagte den Einwand der Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit einer besonderen Strafkammer gem. §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG geltend gemacht und nicht später zurückgenommen hat. Der Einwand ist im Wortlaut wiederzugeben; |
• | dass der Einwand vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemacht wurde, nämlich spätestens im Anschluss an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO; |
• | wurde der Einwand nicht mündlich in der Hauptverhandlung geltend gemacht, sondern zuvor zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich, ist vorzutragen, dass dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens geschah; letzterenfalls, dass das betreffende Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangen ist; |
• | der schriftliche oder protokollierte Einwand ist vollständig im Wortlaut mitzuteilen. Wird darin auf Aktenteile verwiesen, muss auch deren Inhalt zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden; |
• | aus dem Rügevorbringen muss sich das Eingreifen des jeweiligen Zuständigkeitskatalogs entnehmen lassen. In dem Fall des Zuständigkeitskatalogs des § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GVG muss sich aus dem Vortrag ergeben, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten zumindest geeignet war, den Tatbestand einer der dort genannten Katalogtaten zu erfüllen.[136] Der Mitteilung der Anklageschrift bedarf es aber nicht. |
• | es ist weiter vorzutragen, dass es sich bei der Hauptverhandlung um die erste in der Sache stattgefundene Hauptverhandlung handelte und nicht um eine neue nach Aussetzung der ersten Hauptverhandlung (§ 228 Abs. 1 StPO) oder nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht (§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2, Abs. 3, 355 StPO); |
• | es ist mitzuteilen, dass und wie der Einwand vom Gericht beschieden wurde; die Entscheidung ist im Wortlaut wiederzugeben; |
• | ist der Einwand bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden worden, ist dies mitzuteilen. |
• | Ergänzend ist mitzuteilen, dass das Gericht die Sache auch nicht an den zuständigen Spruchkörper verwiesen hat und es die Katalogtat nicht nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hat. |