Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 137
II. Anforderungen an den Vortrag der Verfahrensrüge der Verhandlung vor dem unzuständigen Gericht (§§ 338 Nr. 4, 270 Abs. 1, 6a StPO; § 74e GVG)
Оглавление243
Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.12.2008 – 4 StR 376/08[138] das Urteil eines Schwurgerichts auf die Verfahrensrüge hin ausgehoben, weil dies seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.
Es ist jeweils im Wortlaut mitzuteilen,
• | die Anklageschrift und der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen, |
• | der Eröffnungsbeschluss der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts, |
• | die Tatsache, dass der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung keinen Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts erhoben hat, |
• | der Beschluss der allgemeinen Strafkammer, die Sache „gem. § 270 StPO“ an eine besondere Strafkammer gem. § 6a StPO, § 74e GVG i.V.m. §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG hatte, |
• | ggf. der in der neu anberaumten Hauptverhandlung vor der besonderen Strafkammer geltend gemachte Einwand der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, der Zeitpunkt des Einwandes vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache und der Inhalt des den Einwand zurückweisenden Beschlusses der besonderen Strafkammer. |