Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 154
e) Umfang oder Schwierigkeit der Sache
Оглавление266
Der Einwand richtete sich dagegen, dass Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig machten (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 33b Abs. 2 Nr. 3 JGG):
Die Revision kann auch darauf gestützt werden, dass außerhalb der Regelfälle der § 76 Abs. 3 GVG, § 33b Abs. 3 JGG die Mitwirkung eines dritten Richters geboten war. Allerdings setzt auch dies voraus, dass sich der Beschluss über die Durchführung der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung als objektiv willkürlich darstellt. Zur Frage, ob dies der Fall ist, kann die einschlägige Rspr. zu § 76 Abs. 2 GVG a.F. herangezogen werden.[36]
Für die Anforderung an den Vortrag gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten sinngemäß die Ausführungen zu Rn. 263.