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II. Rügevorbringen in Verfahren ohne Besetzungseinwand

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Fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht[51] statt oder ist in den Fällen des § 338 Nr. 1a bzw. 1c StPO die Besetzungsrüge deshalb nicht präkludiert, weil die Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung nach § 222a StPO verletzt wurden oder die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen wurde,[52] sind zusätzlich zu den diesbezüglichen[53] diejenigen Verfahrenstatsachen vorzutragen, aus denen sich die vorschriftswidrige berufsrichterliche Besetzung des Gerichts ergibt.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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