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c) Stellvertretender Vorsitzender

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Für Fälle vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden muss durch den Geschäftsverteilungsplan einem bestimmten Mitglied der Strafkammer die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden übertragen sein (§ 21f Abs. 2 S. 1 GVG). Dieser Richter muss ständiges Mitglied der Kammer und Richter auf Lebenszeit (§ 28 Abs. 2 S. 2 DRiG) sein.[76] Nur wenn ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt worden, dieser aber verhindert ist, ist das dienstälteste und bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers befugt, den Vorsitz zu führen (§ 21f Abs. 2 S. 2 GVG).

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Anforderungen an Vortrag: Wird gerügt, dass der Vorsitz nicht von dem Präsidenten oder einem Vorsitzenden Richter geführt wurde, ist mitzuteilen, dass der den Vorsitz führende Richter weder Präsident noch Vorsitzender Richter, sondern Richter am Landgericht oder Amtsgericht war und dass kein Vertretungsfall gegeben war. War ein Vertretungsfall gegeben und wird gerügt, dass der Vorsitz nicht von dem ordentlichen Vertreter i.S.d. § 21f Abs. 2 S. 1 GVG geführt wurde, ist vorzutragen, wer im Vertretungsfall berufen war[77] und dass der den Vorsitz führende Richter nicht das dienstälteste bzw. bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers war, wenn auch der ordentliche stellvertretende Vorsitzende verhindert war.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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