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a) Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans
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Gegenstand der Revision kann die Rüge sein, dass der Geschäftsverteilungsplan nicht gesetzmäßig aufgestellt und abgeändert worden sei.[55] Auch in Bezug auf die zur Entscheidung des Einzelfalls berufenen Richter muss der Geschäftsverteilungsplan im Voraus eine eindeutige Regelung anhand abstrakt – genereller Kriterien enthalten.[56]