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f) Nachträgliche Besetzungsreduzierung
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Die Rüge richtete sich dagegen, dass vor Beginn der Hauptverhandlung die Kammer den ursprünglichen Beschluss, die Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Richtern durchzuführen im Sinne einer Besetzung ohne Mitwirkung eines dritten Richters abgeändert hat (Verletzung der § 76 Abs. 4 GVG, § 33b Abs. 5 JGG):
Auch wenn die Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen die Regelbesetzung ist,[37] lässt sich der Vorschrift des § 76 Abs. 4 GVG bzw. des § 33b Abs. 5 JGG der gesetzgeberische Wille entnehmen, das Gericht im Prinzip an einer einmal getroffenen Besetzungsentscheidung festzuhalten. Eine analoge Anwendung der § 76 Abs. 4 GVG, § 33b Abs. 5 JGG verbietet sich im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind der Inhalt des ursprünglichen Besetzungsbeschlusses, Zeitpunkt und Inhalt des Abänderungsbeschlusses, Zeitpunkt und Inhalt des Besetzungseinwands, Übergehung oder Zurückweisung des Einwands und Inhalt des entspr. Beschlusses sowie die Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung mitzuteilen.