Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 169
d) Blinder Richter als Vorsitzender
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Der Vorsitz in einer Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen Strafsache darf nicht von einem blinden Richter geführt werden.[78]
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Anforderungen an Vortrag: Zur Begründung der Revision bedarf es des Vortrags, dass der namentlich zu benennende Richter tatsächlich blind sei,[79] es reicht nicht aus zu behaupten, der Richter sei stark sehbehindert bis an die Grenze zur Blindheit. Der Erhebung eines Besetzungseinwandes bedarf es für diese Verfahrensrüge nicht, weil es sich um einen Mangel in der Person des Richters handelt.