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b) Vorsitz des Spruchkörpers

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Beim Landgericht und beim Oberlandesgericht muss der Geschäftsverteilungsplan den Vorsitz des Spruchkörpers bestimmen, den der Präsident oder ein Vorsitzender Richter zu führen hat (§ 21f Abs. 1 GVG). Das Erfordernis der Bestimmung eines Vorsitzenden Richters zum planmäßigen Vorsitzenden eines Spruchkörpers gilt auch für auswärtige Strafkammern.[57] Es soll nicht für Hilfsstrafkammern gelten.[58] Mit der Besetzungsrüge kann auch die Bestimmung des Vorsitzenden beanstandet werden.[59]

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Es widerspricht dem Grundsatz des gesetzlichen Richters, wenn ein Geschäftsverteilungsplan keine verbindliche Entscheidung über die Person des Vorsitzenden Richters eines Spruchkörpers trifft und danach die Möglichkeit verbleibt, jederzeit einen anderen Vorsitzenden Richter während des laufenden Geschäftsjahres mit dem Vorsitz zu betrauen.[60] Wird ein Richter am Landgericht zum ständigen Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer bestellt und nicht nur wegen vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden zu dessen Vertreter, sind § 338 Nr. 1 StPO, § 21f Abs. 1 GVG verletzt.

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Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am OLG sein, der an das Landgericht (zurück-)abgeordnet wurde.[61]

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Ein Vorsitzender Richter kann auch zum Vorsitzenden mehrerer Spruchkörper bestellt werden. Jedoch muss er die Aufgaben als Vorsitzender im erforderlichen Umfang wahrnehmen können.[62] Er muss normalerweise in 75 % der Fälle den Vorsitz persönlich führen.[63] Nur so kann er richtunggebenden Einfluss auf die Rspr. des Spruchkörpers ausüben.[64] Die Rüge dürfte nur in den Fällen Erfolg haben, in denen sich der Vorsitzende (aus welchen Gründen ist unerheblich) in der Hauptverhandlung hat vertreten lassen.[65]

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Eine Geschäftsverteilung, die für eine Strafkammer keinen Vorsitzenden bestimmt („N. N.“) ist jedenfalls dann gesetzeswidrig, wenn für den Posten dieses Vorsitzenden keine Planstelle ausgewiesen ist,[66] oder diese aufgrund haushaltsrechtlicher Sparmaßnahmen erst mit zeitlicher Verzögerung wieder besetzt wird.[67] Bei dauernder Verhinderung[68] muss gem. § 21e Abs. 3 GVG ein anderer Vorsitzender bestellt werden[69] oder es müssen die Geschäfte der insoweit vakanten Strafkammer im Rahmen einer Geschäftsverteilungsänderung auf andere Strafkammern verteilt werden.[70]

Anforderungen an Vortrag der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung in der Person des Vorsitzenden (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21f GVG):

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Es ist vorzutragen,

dass der Geschäftsverteilungsplan für eine ordentliche Strafkammer keinen Vorsitzenden Richter als Vorsitzenden bestimmt hat[71] oder nur einen Richter am Landgericht[72] oder gar einen Richter am Amtsgericht[73] oder der Vorsitzende Richter dauerhaft verhindert ist;
mit der Revisionsbegründung müssen keine Tatsachen vorgetragen werden, die den Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich sind, bspw. weil es sich um präsidiumsinterne Vorgänge handelt.[74] Es müssen lediglich die zugänglichen Tatsachen, insbesondere solche aus dem Geschäftsverteilungsplan, vorgetragen werden.[75]
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