Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 157
h) Fehlen eines internen Geschäftsverteilungsplans
Оглавление269
Soll in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden verhandelt werden, bedarf es eines internen Geschäftsverteilungsplans (§ 21g Abs. 1 und 2 GVG), der in Bezug auf den Beisitzer eine an abstrakten Grundsätzen orientierte Mitwirkungsregelung enthalten und schriftlich abgefasst sein muss.[40] Auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung gilt das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt.[41] Er kann während des Geschäftsjahres nur aus den gleichen Gründen geändert werden (§ 21g Abs. 2 Hs. 2 GVG) wie in Fällen des § 21e Abs. 3 GVG.[42] Verfügt der Spruchkörper zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift über keinen nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwirkungsplan, ist das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt.[43] Ein bewusster Verstoß gegen eine Geschäftsverteilungsregelung ist nicht Voraussetzung für den Erfolg der Rüge.[44]