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a) Willkürliche Überbesetzung

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Für die Rechtslage gem. § 76 Abs. 2 GVG a.F. hatte der BGH erkannt, dass die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung auch in solchen Fällen in Betracht kam, in denen die Kammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei (Jugend-)Schöffen besetzt war und dies auf objektiver Willkür beruhte, weil die Voraussetzungen für eine Verhandlung in reduzierter Besetzung vorlagen.[45] Daran hat sich durch die Neuregelung des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung nichts geändert, zumal dieses die Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zur „Regelbesetzung“ erklärt.[46]

Die Revisionsbegründung muss darlegen, warum die Zurückweisung oder das Übergehen des Besetzungseinwands im Hinblick auf die fehlenden Voraussetzungen der § 76 Abs. 2 GVG, §§ 33b Abs. 2, 108 Abs. 3 JGG objektiv willkürlich war.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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