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d) Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder Verhandlungsdauer von mehr als zehn Verhandlungstagen

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Der Einwand richtete sich dagegen, dass bzgl. Straftaten verhandelt wird, die in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallen oder eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als zehn Verhandlungstagen zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 GVG, § 33b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und 3 JGG):[32]

Da die Dreier-Besetzung in diesen Fällen nur „in der Regel“ notwendig ist, ist die Revision auch hier nur in Fällen einer objektiv willkürlichen Besetzungsentscheidung begründet. Entbehrt das Abweichen von der „Regel“ im Besetzungsbeschluss jeder Begründung, kann die Entscheidung im Einzelfall willkürlich sein,[33] dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Gründe nicht schon aus den den Verfahrensbeteiligten erkennbaren Besonderheiten des Falles ergeben.[34] Letzteres wäre bspw. dann der Fall, wenn in einer in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallenden oder so umfangreichen Sache, in der nach Anklageerhebung zunächst mit mehr als zehn Hauptverhandlungstagen zu rechnen war, vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen stattgefunden hatten (§ 202a StPO), deren Gegenstand die realistische Möglichkeit einer Verständigung war, weil der Angeschuldigte bereit war, den Tatvorwurf einzuräumen. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor, wird in den „Regelfällen“ des § 76 Abs. 3 GVG bzw. des § 33b Abs. 3 JGG der Beschluss über die Durchführung der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung in Ermangelung einer Begründung als objektiv willkürlich anzusehen sein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Regelbeispiele der höchstrichterlichen Rspr. Rechnung getragen, wonach die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung von mehr als zehn Tagen ein wesentliches Indiz dafür sei, dass der Umfang der Sache i.S.d. § 76 Abs. 2 GVG a.F. die Mitwirkung eines dritten Richters gebiete.[35] Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache für die Verhandlung über Straftaten i.S.d. § 74c GVG. Zur Beurteilung der Frage, ob weitere Umstände hinzutreten müssen, um von einer objektiv willkürlichen Besetzungsentscheidung sprechen zu können, kann auf die einschlägige Rspr. zu § 76 Abs. 2 GVG a.F. zurückgegriffen werden.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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