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c) Zuständigkeit der großen Jugendkammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG
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Der Einwand richtete sich dagegen, dass die Zuständigkeit der großen Jugendkammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG begründet war:
Auch hier kann die Revision darauf gestützt werden, dass der Beschluss über die Durchführung der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung objektiv willkürlich war, soweit die normativen Voraussetzungen „Erwartung einer höheren Strafe als 5 Jahre Jugendstrafe oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ betroffen sind. Bezüglich der Katalogtaten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG prüft das Revisionsgericht in vollem Umfang, ob die betreffende Gesetzesverletzung in Betracht kam, eingeschränkt dem gegenüber nur soweit es um die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG geht.[31]