Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 150

aa) Rügevoraussetzungen

Оглавление

262

Der Einwand richtete sich dagegen, dass die Anordnung der Unterbringung nach §§ 63, 66 bzw. 66a StGB zu erwarten gewesen sei (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 108 Abs. 3 JGG). Die Revisionsrüge der vorschriftswidrigen Besetzung kommt unabhängig davon in Betracht, ob im angefochtenen Urteil die Unterbringung tatsächlich angeordnet wurde oder nicht. Allerdings erfordert die Frage, ob die Anordnung der Unterbringung „zu erwarten“ war, eine tatrichterliche wertende Prognoseentscheidung, weshalb mit der Revision die ordnungsgemäße Besetzung nur nach dem Maßstab geprüft werden kann, ob das Gericht bei seinem Besetzungsbeschluss objektiv willkürlich verfahren ist. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhte oder offensichtlich unhaltbar war.[26] Letzteres könnte bspw. dann angenommen werden, wenn sich für die Unterbringung nach §§ 63, 66, 66a StGB relevante Tatsachen im Anklagesatz befanden und/oder die betreffenden Normen in der Anklageschrift unter den anzuwendenen Strafvorschriften angeführt wurden[27] oder sich ein Hinweis auf die in Betracht kommende Unterbringung im Eröffnungsbeschluss befand.[28] Der BGH[29] fordert auch dann einen Besetzungseinwand, wenn die mögliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung angesichts der Vielzahl und Schwere der angeklagten Taten und ihrer Begehung für alle Verfahrensbeteiligten „nicht fernliegend“ war. Diese Auffassung impliziert, dass bei einer entspr. Fallgestaltung die Entscheidung über die Durchführung der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung als objektiv willkürlich einzustufen war.

Die Zurückweisung eines Besetzungseinwandes begründet auch dann die Revision (§ 338 Nr. 1 lit. b StPO), wenn vor Beginn der Hauptverhandlung ein Sachverständiger unter Bezugnahme auf § 246a StPO beauftragt oder zur Hauptverhandlung geladen worden ist und dies auf neuen Umständen beruhte, die nach § 76 Abs. 4 GVG Anlass für einen neuen Beschluss über die Besetzung des Gerichts gegeben hätten.[30]

Verteidigung im Revisionsverfahren

Подняться наверх