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I. Rechtsgrundlagen

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Hat ein Angeklagter bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts nicht erhoben, ist auch eine an sich unzuständige Strafkammer damit von Rechts wegen (funktionell) zuständig geworden und eine Verweisung des Verfahrens nach § 270 Abs. 1 S. 2 StPO an eine besondere Strafkammer ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Umstände, die der Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer entgegenstehen, erst nach dem in § 6a S. 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt hervortreten.[137]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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