Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 135
Rüge 11a
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Hat die vor dem Landgericht durchgeführte Hauptverhandlung vor einer besonderen Strafkammer nach §§ 74 Abs. 2, 74a bzw. 74c GVG stattgefunden, nachdem die an sich unzuständige allgemeine Strafkammer erst nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache das Verfahren „gem. § 270 Abs. 1 S. 2 StPO“ an die besondere Strafkammer verwiesen hat, ohne dass der Angeklagte den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts erhoben hatte?