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1. Übergehen bzw. Zurückweisung eines Besetzungseinwandes/Weiterverhandeln in festgestellter vorschriftswidriger Besetzung

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Fand die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt und wurde dort ein den/die mitwirkenden Berufsrichter betreffender Besetzungseinwand geltend gemacht,[1] weil die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß mitgeteilt worden war, und wurde der Einwand zu Unrecht übergangen, zurückgewiesen (§ 338 Nr. 1b StPO) oder die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung zwar festgestellt, jedoch in dieser bis zum Urteil weiterverhandelt (§ 338 Nr. 1d StPO), gelten hier zunächst dieselben Anforderungen an die Revisionsbegründung wie bei der Rüge der Verhandlung vor einem unzuständigen Spruchkörper des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts.[2]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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